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NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung

Weil uns zu diesem Thema schon einige Anfragen erreicht haben, haben wir näher recherchiert: Seit 30. Oktober 2019 ist im österreichischen NoVA-Gesetz geregelt, wann ein Mensch mit Behinderung von der NoVA befreit ist. Grundsätzlich gilt das laut §3 Absatz 5 für...

„Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderung eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBI. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachzuweisen."

Auf Nicht-Beamtendeutsch heißt das: Die Gebührenbefreiung gilt für jene Personen, die einen Behindertenpass oder einen gültigen Parkausweis gemäß § 29b StVO besitzen und auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, um mobil zu sein. Sprich: Ihnen ist es aufgrund ihrer Behinderung(en) oder Blindheit nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Steuerbefreiung gilt nur für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs für die persönliche Beförderung der betreffenden Person mit Behinderung.

Voraussetzungen zur NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen

Für eine Steuerbefreiung müssen folgende Punkte beim Autokauf erfüllt werden:

  • Es handelt sich um ein Neufahrzeug oder
  • Import eines Gebrauchtfahrzeuges - sowohl Eigenimport als auch durch einen Fahrzeughändler wie Novora für eine Person mit Behinderung
  • Zulassung auf die Person mit Behinderung
  • Eigene Lenkerberechtigung oder Benützung des Kraftfahrzeuges überwiegend für seine persönliche Beförderung
  • Unterzeichnung einer Glaubhaftmachung (Übergabeformular zur NoVA-Befreiung) direkt beim Fahrzeughändler
  • Kopie des originalen Behindertenausweises

Die NoVA-Befreiung gilt nicht:

  • Bei Tages- bzw. Kurzzulassungen
  • Auf weitere auf die Person mit Behinderung zugelassene Fahrzeuge (Befreiung gilt nur für ein Fahrzeug pro berechtigte Person)
  • Bei Leasingfinanzierung (kein Eigentumsübergang)

Achtung: Wird das Fahrzeug an eine Person ohne Behinderung weiterverkauft, ist die NoVA vom Käufer zu entrichten und eine Steueranmeldung abzugeben.

Tipp: Alle Informationen über Behindertenpass, Parkausweis etc. findet ihr hier.

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer & Gratis-Vignette

Mit 1. Dezember 2019 wurde die Rechtslage für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung neu geregelt. Beide Verfahren sind seither bei den Zulassungsstellen gebündelt, die Voraussetzungen wurden weitgehend vereinheitlicht. Was bedeutet das?

Voraussetzungen Steuerbefreiung & Gratis-Vignette Pro berechtigte Person kann ein Kraftfahrzeug von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit werden. Es bekommt damit in der Regel auch eine Gratis-Vignette, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Das Fahrzeug ist ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen.
  • Der Zulassungsinhaber besitzt einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“.
  • Das Fahrzeug wird hauptsächlich zur persönlichen Fortbewegung Person mit Behinderung genutzt.
  • Das Fahrzeug überschreitet nicht das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Ansuchen bei örtlicher Zulassungsstelle

Wer um die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung ansuchen möchte, wendet sich an seine örtliche Zulassungsstelle. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, informiert die Zulassungsstelle automatisch ASFINAG und Versicherer darüber. Ab dann fällt keine motorbezogene Versicherungssteuer mehr an und dem Kennzeichen wird von der ASFINAG eine kostenlose digitale Vignette zuerkannt. Für den Zulassungsinhaber sind keine weiteren Schritte mehr erforderlich.

Von Birgit Weszelka   |   24.03.2020