Brauche ich eine Anschluss Garantie?
Die Garantie Bedingungen im Überblick
Da wir in der Regel Gebrauchtfahrzeuge für Sie importieren, kann es eventuell auch einmal zu Mängeln kommen, die nach dem Ankauf auftreten. Die Fahrzeuge die wir im Ausland für Sie ankaufen und zu Ihnen nach Hause bringen können wir im Vorfeld leider nicht inspizieren.
Deshalb haben wir beschlossen, unter gewissen Voraussetzungen bzw. bei gewissen Charakteristiken des Fahrzeuges, ein Garantiepaket mit in die Kalkulation aufzunehmen.
Unterhalb finden Sie die Bedingungen hinsichtlich der obligatorischen und optionalen Garantiepakete:
Das Premium- und das Premium Plus Paket gelten mit den angegebenen Preisen für 12 Monate nach Abschluss
Fahrzeuge die älter als 18 Monate sind werden automatisch mit dem Premium Paket ausgestattet. Das Premium Plus Paket ist optional wählbar.
Bei Fahrzeugen die jünger als 18 Monate sind, sind beide Garantiepakete optional. Durch die Herstellergarantie von meist zwei Jahren - abhängig vom Hersteller- ist es aber nicht unbedingt sinnvoll eine Anschluss Garantie dazu zu kaufen.
Fahrzeuge die generell mehr als 100.000km gelaufen sind werden allgemein nicht von uns angekauft bzw. an Sie weiterverkauft. Wir können diese Fahrzeuge aber gerne trotzdem für Sie importieren. Der Ablauf bleibt der gleiche. Sie beauftragen uns - wir kümmern uns um alles - Sie bekommen Ihr Wunschauto nach Hause geliefert.
Gleiches gilt für Fahrzeuge die älter als vier Jahre alt sind.
Zusätzliche Bestimmungen:
Fahrzeuge mit Allradantrieb
Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb erhöht sich der Betrag für das Garantiepaket um € 40,00.
Sportfahrzeuge
Bei allen Fahrzeugen mit 8-Zylinder sowie bei allen Porsche, Jaguar und Sportvarianten wie ABT, AMG, M etc. erhöht sich der Betrag für das Premium Paket um € 290,00 und für das Premium Plus Paket um € 500,00.
Supersportfahrzeuge
Bei allen Maibachs, Ferraris, Aston Martins, Lamborghinis, Corvettes, Nissan GTs, Maseratis, Bugattis, Audi R8s und sonstigen vergleichbaren Supersportwägen erhöht sich der Betrag für das Premium Paket um € 420,00 und für das Premium Plus Paket um € 920,00.
Zusätzliche Bedingungen:
A. Garantiegedeckte Teile:
Hauptaggregate (Motor, Getriebe und Differential):
Die Garantie gilt in allen Tarifen ausschließlich bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen ölgeschmierter und dem Antrieb dienender nachfolgend aufgeführter Teile im Inneren der Hauptaggregate.
Nebenbaugruppen:
Die Garantie gilt in den jeweiligen Tarifen bei jeder Art von Funktionsausfall garantiegedeckter Teile.
Grundlage der Garantie ist die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Serviceheft und die Anwendung der INTEC-Verschleiß- und Elektronikschutzprodukte. Eine Behandlung für die Dauer der Garantie mit INTEC-Produkten ist durch den Kfz-Händler erfolgt.
Garantiegedeckt sind alle Teile entsprechend folgender Leistungsübersicht:
Premium Garantie
Hauptaggregate:
- Motor: Turbolader (außer G-Lader), Kompressor, Ladeluftkühler.
- Getriebe und Differential: Drehmomentwandler, Antriebskette.
Nebenbaugruppen:
- Lenkung: Elektrisches Lenkgetriebe.
- Kraftübertragung: Zahnriemen (nur bei nachgewiesener Einhaltung der Wechselintervalle), Spannrolle, Umlenkrolle, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Hydraulikeinheit, Drehzahlsensoren, Ladepumpe, Druckspeicher, ASR/ESP-Komponenten.
- Gemischaufbereitung: Kraftstoffförderpumpe, Einspritzpumpe, Motorsteuergerät.
- Elektrik: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, Zündspule, Fensterheber-Elektrik, Schiebedach-Elektrik, Getriebesteuergerät, Scheibenwischermotor, Hupe, Kraftstofffüllstandgeber.
- Elektronik: Steuergeräte der oben genannten Aggregate.
- Klimaanlage: Kompressor, Verdampfer, Lüfter, Kondensator.
- Abgasanlage: Lambda-Sonde, AGR-Ventil.
- Sicherheitssysteme: Airbag, Gurtstraffer.
- Komfort: €100 Abschleppkosten, €100 Übernachtung bei Garantiefall >100km vom Zulassungsort.
Premium Plus Garantie:
Zusätzlich:
- Hauptaggregate: Exzenterwelle, Ausgleichswelle, Kettenspanner, Ölpumpe, hydraulische Steuereinheit.
- Lenkung: Elektrisch verstellbare Lenksäule, Lenkwinkelsensor, Lenkradverriegelung.
- Kraftübertragung: Kupplungsnehmerzylinder, -geberzylinder, Zweimassenschwungrad, Kardanwelle, Antriebswellen, Gelenke, ABS-Sensorring.
- Niveauregulierung: Kompressor, Hydropneumatische Stoßdämpfer, Höhenstandssensor.
- Gemischaufbereitung: Einspritzdüsen, Injektoren, diverse Sensoren, Stellmotor Drallklappen, Drosselklappenkomponenten.
- Elektrik: Vorglührelais, Kombiinstrument, Waschwasserpumpe, Ölstand-/Niveausensor.
- Komfortelektrik: Zentralverriegelung (inkl. Keyless-Go), Sitzheizung, Cabrioverdeck-Komponenten, Parkdistanzkontrolle, Regensensor, Lichtsensor, Frontscheibenheizung.
- Klimaanlage: Stellmotoren, Expansionsventil, Gebläseendstufe, Bedienelemente.
- Abgasanlage: Flexibles Hosenrohr, Katalysator, NOX-, Differenzdruck-, Abgastemperatur- und Gegendrucksensor.
- Motoraufladung: Wastegateklappe, Stellmotor Turbolader, Ladedrucksensor/-ventil.
B. Garantiefall
Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil im Sinne der vorstehenden Garantiebedingungen ursächlich ist und für den kein Leistungsausschluss besteht. Erstattet werden die für eine sach- und zeitwertgerechte Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung der Erstattungshöchstgrenzen.
Pflichten des Garantienehmers im Schadensfall:
- Der Schaden ist innerhalb von 1 Woche nach Eintritt schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) bei INTEC zu melden.
- Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Freigabe durch INTEC erfolgen.
- Defekte Teile sind bis zur Klärung des Falles aufzubewahren und ggf. auf Verlangen einzusenden.
- Die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle sind einzuhalten und im Schadensfall nachzuweisen.
- Der Garantienehmer ist verpflichtet, bei Vermeidung und Minderung des Schadens mitzuwirken (z. B. rechtzeitige Reparatur, keine Weiterfahrt bei Warnanzeige etc.).
Schadenermittlungskosten:
- Gutachterkosten werden bis maximal €750 inkl. MwSt. je Garantiefall übernommen, sofern sie auf Wunsch von INTEC beauftragt oder objektiv notwendig waren.
C. Leistungsausschlüsse
Von der Garantie ausgenommen sind:
- Schäden, die durch Mängel verursacht wurden, die bei Garantiebeginn bereits vorhanden bzw. angelegt waren
- Schäden infolge von Materialbruch oder Materialriss, welcher nicht durch Reibverschleiß im Sinne dieser Garantiebedingungen verursacht wird
- Durch gelöste oder abgescherte Schrauben und Nieten verursachte Schäden
- Infolge von Öl- oder Kühlmittelmangel sowie durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe verursachte Schäden
- Schäden, die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen
- Überhitzungsschäden – auch örtliche Verschmorung/Abschmelzung
- Bei Automatikgetrieben die nicht metallischen Innenteile sowie jede Art von Kupplungslamellen (auch bei Differenzialsperren), Bremsbänder und Steuerungselemente
- Schäden infolge defekter, nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Zünd-/Glühkerzen, Keilriemen, Spannrollen, Kettenspanner, Bremssattel, Radaufhängungen, Querlenker, Spurstangen etc.
- Durch Fremdpartikel verursachte Schäden
- Schäden am Klimaanlagensystem durch zu geringe Füllmenge
- Bruchschäden sowie Dichtungs- (ausgenommen gedeckte Schäden der Zylinderkopfdichtung), Kabel- und Leitungsschäden aller Art
- Schäden infolge Tuning oder Leistungssteigerung
- Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Bedienungsfehler, Unfall, höherer Gewalt und Fremdeinwirkung (z. B. Marderbiss, Wassereinbruch, Frostschäden) sowie vorsätzlich verursachte Schäden
Die Garantie erlischt bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeugs. Die Garantie erlischt ferner wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde, es sei denn, der Garantienehmer weist nach, dass zwischen der Nichteinhaltung des Wartungsintervalls und dem Schadenseintritt kein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Schäden außerhalb der geographischen Grenzen der europäischen Union sind nicht garantiegedeckt.
D. Reparaturkostenerstattung - Erstattungshöchstgrenzen
Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist in allen Tarifen begrenzt auf den jeweiligen Tageswert der Aggregate. Der Tageswert eines Aggregats beträgt einen bestimmten prozentualen Anteil des Tageswerts des Fahrzeugs, und zwar
- PREMIUM Garantie: für den Motor 30 % maximal aber 6.000,- € (brutto), für das Getriebe 20 % maximal aber 4.000,- € (brutto) und für das Differenzial und jede Nebenbaugruppen jeweils 15 % maximal aber 3.000,- € (brutto).
- PREMIUM PLUS Garantie: für den Motor 40 % maximal aber 8.000,- € (brutto) , für das Getriebe 30 % maximal aber 6.000,- € (brutto) und für das Differenzial und jede Nebenbaugruppen jeweils 20 % maximal aber 4.000,- € (brutto) .
Dabei wird die Grundausstattung gemäß Schwacke des betreffenden Fahrzeugs ohne Aufpreisausstattung zugrunde gelegt. Materialbearbeitungskosten, wie z. B. Schleifen, Honen, Planen o. ä., werden als Materialkosten gerechnet. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen. Gleiches gilt für Schaltklauen, Schaltmuffen, Schaltgestänge, Ausgleichswellen und Differenzialsperren.
Abgerechnet wird innerhalb der oben aufgeführten Grenzwerte entsprechend der nachfolgenden Leistungstabelle:
| KM-Stand bei Reparatur | Lohnkosten | Materialkosten |
|---|---|---|
| Bis 50.000km | 100% | 100% |
| Bis 60.000km | 100% | 90% |
| Bis 70.000km | 100% | 80% |
| Bis 80.000km | 100% | 70% |
| Bis 90.000km | 100% | 60% |
| Bis 100.000km | 100% | 50% |
| Bis 150.000km | 100% | 40% |
| Bis 200.000km | 50% | 30% |
| Über 200.000km | 40% | 30% |
Bei gewählter Sonderoption 100/100 werden bis 160.000 km Laufleistung unter Berücksichtigung der oben festgelegten Erstattungshöchstgrenzen 100 % der Material- und Lohnkosten erstattet.
Betriebsflüssigkeiten sind nicht erstattungsfähig. Erstattungen können nur einmal je Aggregat/Nebenbaugruppe erfolgen. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich an INTEC zu richten. Der Erstattungsbetrag muss gemäß Leistungstabelle abgeklärt werden, der Differenzbetrag ist vom Garantienehmer zu zahlen. Der Garantienehmer ist verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Werksgarantie bzw. die werksseitige Kulanz in Anspruch zu nehmen und INTEC Auskunft zu erteilen. INTEC kann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus den Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der werksseitigen Leistung ergibt.
E. Wartung
Wartungspflichten:
- Während der Garantiezeit sind Ölwechsel- und Serviceintervalle nach Werksvorschrift einzuhalten
- Der Garantienehmer muss dies nachweisen können durch:
- Eintragungen im Inspektionshandbuch
- Reparaturbelege in Rechnungsform
Bei Nichteinhaltung:
- Wurden die Ölwechsel- und Serviceintervalle nicht eingehalten, trägt der Garantienehmer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Intervalle eingetreten wäre
- Die INTEC AG ist von der Übernahme von Schadenskosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungsnachweise nicht lückenlos sind
F. Schadensfall
Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an INTEC zu richten.
- Telefonisch unter 0 55 71 91 51 17 - 0,
- Fax 0 55 71 91 51 17 - 20,
- E-Mail: info@INTEC-Garantie.de
Die INTEC-Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur, ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen.
Wichtig zu beachten:
- Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen
- Eine Reparaturfreigabe (gewöhnlich telefonisch) ist seitens INTEC keine Zusage für eine Kostenübernahme
- Sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird
- Zusagen der Kostenerstattung werden erst gültig durch schriftliche Bestätigung
- Achtung: Erfolgt eine Reparatur ohne vorherige Schadensmeldung an INTEC, erlischt der Garantieanspruch, soweit der Schadensfall nicht mehr nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist
Pflichten bei Schadensbegutachtung:
- Der Garantienehmer ist verpflichtet, auf Verlangen INTEC defekte Teile/Aggregate zur Begutachtung einzusenden
- INTEC wiederum ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantienehmers diese nach Beweissicherung zurückzusenden
- Wird die Rücksendung nicht ausdrücklich angefordert, so werden die Bauteile 3 Monate nach Zusendung von INTEC entsorgt
Bei strittigen Schadensbeurteilungen:
Wenn ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachterkosten folgende Regelung:
- Wer den vereidigten Sachverständigen bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten
- Stellt sich heraus, dass ein Garantiefall vorliegt, trägt diese Kosten INTEC, anderenfalls der Garantienehmer
- Bestellt der Garantienehmer einen Gutachter, ohne dass eine Eintrittspflicht verneint wurde, so trägt er die Kosten auch dann, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt
Aufbewahrungspflicht:
- Der Garantienehmer ist verpflichtet, defekte und sonstige ausgebaute Teile so lange aufzubewahren, wie dies erforderlich ist, um den Schadensnachweis führen zu können
Zerlegungskosten:
- Muss ein ausgebautes Aggregat zur Schadensfeststellung zerlegt werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten von INTEC nur dann zu erstatten, wenn ein Garantiefall vorliegt
Reparaturweisungen:
- INTEC ist berechtigt, der vom Garantienehmer beauftragten Reparaturwerkstatt Weisungen für eine sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen
- Können seitens INTEC funktionsfähige Gebrauchtteile oder -aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmer:
- Diese zu akzeptieren oder
- Bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen
G. Sonstiges
Vertragspartner:
- Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schließen den Garantievertrag im eigenen Namen im Zuge des Fahrzeugkaufs als festen Bestandteil des Kaufvertrags
- Der Kfz-Händler ist Erfüllungsgehilfe für den Käufer, nicht jedoch für INTEC
Gültigkeitsbereich:
- Die Garantie gilt ausschließlich für in der EU angemeldete serienmäßige Fahrzeuge der Kfz-Arten:
- PKW
- Kombi
- Offroad
- Transporter
- LKW bis 7,4 t
- Nicht gültig für Fahrzeuge, die eingesetzt werden zur:
- Gewerblichen Personen- und Güterbeförderung
- Vermietung
- Als Baustellenfahrzeug
Laufzeit und Kündigung:
Laufzeit:
- Die Garantie läuft über 12 / 24 / 36 Monate ab dem im Garantieantrag genannten Startdatum
Kündigungsmöglichkeiten:
- Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen
- Eine außerordentliche Kündigung ist ohne Frist bei wichtigem Grund möglich (z.B. Rückabwicklung Kaufvertrag, Totalschaden)
- Die Kündigung muss innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis des Grunds erklärt werden
Erstattung:
- Bei Kündigung wird das Garantieentgelt anteilig erstattet
H. Datenschutz
Datenverarbeitung:
- INTEC verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragsabwicklung:
- Name
- Anschrift
- Telefonnummer
- ggf. Bankverbindung
- Die Bereitstellung dieser Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich
Zweck der Verarbeitung:
Vertragsabwicklung, Garantieabwicklung, Kommunikation mit dem Garantienehmer.
Datenempfänger:
Öffentliche Stellen (z. B. Finanzbehörden), IT-Dienstleister, im Einzelfall Rechtsanwälte.
Keine Übermittlung in Drittländer.
Speicherdauer:
- Während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus gemäß steuerlicher Aufbewahrungsfristen (bis 10 Jahre)
- Werbliche Daten werden gelöscht bei Widerruf oder Widerspruch
Ihre Rechte:
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Datenübertragbarkeit
- Widerspruch gegen werbliche Nutzung
Bei Beschwerden:
- Wenden Sie sich an die Datenschutzbehörde Niedersachsen oder
- E-Mail: datenschutz@intec-garantie.de
