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Neue NoVA Berechnung seit 1. Jänner 2020

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Neue NoVA Berechnung seit 1. Jänner 2020

Wer sich im neuen Jahr Gedanken zur Anschaffung eines neuen Autos gemacht hat, ist wohl mehr oder weniger freiwillig über das Thema gestolpert: Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird seit 1. Jänner 2020 neu berechnet. Was das bedeutet, welche Fahrzeuge wie davon betroffen sind, haben wir für Sie recherchiert.

Was ändert sich an der NoVA?

Ab 1. Jänner 2020 wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) an das neue WLTP-Messverfahren angepasst. Die Höhe der NoVA richtet sich damit nach den per WLTP gemessenen CO2-Emissionen eines Fahrzeugs: Statt wie bisher in Form von Litern pro 100 km wird der Normverbrauch ab 2020 in Gramm CO2 pro km zur Berechnung herangezogen. Die Höhe des Steuersatzes berechnet sich also abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA). Der maximale Steuersatz für Pkw beträgt 32 Prozent und wird dem Nettowert des Fahrzeugs addiert. Wird ein bestimmter CO2-Grenzwert überschritten, ist zusätzlich ein CO2-Malus fällig. Das heißt: Fahrzeuge mit einem niedrigen CO2-Ausstoß (wie Hybrid-Modelle), sind steuerlich bevorzugt. Bei Motorrädern wird die NoVA künftig nach den CO2-Emissionen entsprechend dem Messverfahren WMTC und nicht mehr nach dem Hubraum berechnet.

Für welche Fahrzeuge muss die NoVA bezahlt werden?

In Österreich ist die NoVA für alle Personenkraftfahrzeuge, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder einmalig zu bezahlen. Und zwar dann, wenn Sie es neu bei einem Händler kaufen oder es erstmalig in Österreich zugelassen wird – also auch, wenn es als Gebrauchter nach Österreich importiert wird.

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Wann ist ein Fahrzeug von der NoVA befreit?

Für Lastkraftwagen, Oldtimer und Anhänger ist keine NoVA zu zahlen. Vorführ-, Diplomaten- und Fahrschulfahrzeuge, Taxis, ein Miet- oder Gästewagen sowie Fahrzeuge, die Menschen mit Behinderung zur Fortbewegung nutzen, sind ebenfalls von der Einmalsteuer befreit. Auch für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge müssen Sie keine NoVA entrichten.

Achtung: Hybrid-Fahrzeuge sind nicht per se NoVA-befreit. Jedoch fällt vor allem für Plug-In-Hybride aufgrund ihrer geringen CO2-Emissionen in der Regel keine NoVA an. Im Online-Rechner von Finanz.at können Sie ganz einfach prüfen, ob für Ihren neuen Hybriden die NoVA zu zahlen wäre: NoVA oder nicht

Wie lange gilt die neue NoVA-Berechnung?

Vorerst gilt das neue NoVA-Gesetz von 1. Jänner bis 31. Dezember 2020. Ab 2021 ist bei Pkw eine jährliche Verschärfung der NoVA-Formel vorgesehen, bei Motorrädern erfolgt diese ab 2024 alle zwei Jahre. Diese Verschärfung kann aber auch ausgesetzt werden. Mit dem nachstehenden Rechner können Sie die NoVA-Berechnung bis zum Jahresende 2020 inkl. Importkosten vornehmen.

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Von der Luxussteuer zur ökologisierten NoVA

Eine kurze Geschichte zur NoVA: 1978 wurde erstmals in Österreich eine Luxussteuer auf Pkw, Edelsteine, Pelzwaren usw. in Höhe von 30 Prozent des Warenpreises erhoben. Diese wurde 1992 durch die Normverbrauchsabgabe ersetzt. Ein weiterer „Meilenstein“ war die Einführung des NoVA-Bonus-Malus im Jahr 2008 – der Malus wurde fortan laufend verschärft. Seit 2014 wurde die NoVA ausschließlich auf Basis von CO2-Emissionen berechnet. Mit 1.1.2020 wurde die NoVA „ökologisiert“: Je mehr CO2 ein Fahrzeug ausstößt, desto höher ist die Einmalsteuer.

Die Highlights hat der ÖAMTC in dieser Grafik schön zusammengefasst:

Bild: © ÖAMTC

NoVA_OEAMTC

Von Birgit Weszelka   |   01.01.2020