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Auto an-, ab- und ummelden in Österreich

Wenn Sie ein Auto kaufen, müssen Sie dieses erst an- beziehungsweise ummelden, bevor Sie damit im öffentlichen Straßenverkehr fahren können. Die erforderliche KFZ-Zulassung können Sie in Österreich bei der jeweils zuständigen Zulassungsstelle beantragen. Das nötige Kennzeichen, um mit Ihrem neuen Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fahren zu dürfen, erhalten Sie nach Erfüllung aller Voraussetzungen. Zu diesen gehört auch die Bezahlung der anfallenden Gebühren.

In Österreich ein Auto anmelden

Die Kraftfahrzeugzulassung stellt die behördliche Anmeldung beziehungsweise Registrierung Ihres neuen Fahrzeugs oder des Anhängers dar. Dafür müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Zulassungsbehörde einreichen. Dadurch kann die Eintragung der Daten in die jeweils vorgesehenen Unterlagen erfolgen. Dabei müssen Sie lediglich das vorgesehene Anmeldeformular unterschreiben. Das Einreichen weiterer Formulare ist nicht notwendig.

Sollen Sie verhindert sein, den Termin bei der Zulassungsstelle persönlich wahrzunehmen, können Sie sich durch eine Person Ihrer Wahl vertreten lassen. Dafür müssen Sie Ihrer Vertretung eine entsprechende Vollmacht ausstellen, die der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss. Dann kann der von Ihnen ernannte Vertreter den Prozess der Anmeldung und Zulassung für Sie übernehmen.

Die für Ihren Wohnbezirk zuständige Zulassungsstelle stellt die angeforderte Zulassungsbescheinigung für Ihr Fahrzeug aus (in gewissen Fällen sind auch Landesprüfstellen und andere Behörden dazu befugt, das Anliegen der Fahrzeugzulassung zu bearbeiten). Neben der Zulassungsbescheinigung erhalten Sie außerdem ein sogenanntes Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Dieses setzt sich aus bestimmten Teilen der Zulassungsbescheinigung und dem Genehmigungsdokument zusammen. Schließlich benötigen Sie noch ein Kennzeichen, um Ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nutzen zu können. Dieses erhalten Sie, nachdem Sie die erforderlichen Gebühren gezahlt haben. Die Zulassungsstelle händigt Ihnen dann die Kennzeichentafel und die dazugehörige Begutachtungspalette für die Anbringung am Auto aus.

Übrigens können Sie die Zulassung des Fahrzeuges auch für mehrere Personen beantragen. Dafür stellen Sie den Antrag für eine sogenannte Zulassungsbesitzergemeinschaft. Dafür müssen alle Personen ihren Besitzanteil am Fahrzeug nachweisen können. Diese können Sie beispielsweise in Form einer Benutzerüberlassungserklärung einreichen.

Scheckkartenzulassungsschein

Anstatt der gewöhnlichen Zulassungsbescheinigung in Papierformat Teil I kann die Zulassungsbescheinigung auf Wunsch auf als Chipformat ausgestellt werden. Dies wird als Scheckkartenzulassungsschein bezeichnet und bezieht sich ausschließlich auf Teil I der Zulassung. Teil II bleibt im herkömmlichen Papierformat.

Möchten Sie einen solchen Scheckkartenzulassungsschein beantragen, müssen Sie wie bei der gewöhnlichen Beantragung im Papierformat vorgehen und sich dahin gehend äußern, dass sie Teil I als Scheckkartenzulassungsschein erhalten wollten. Ihnen wird dann Teil I vorläufig im herkömmlichen Papierformat ausgehändigt. Dieser verliert seine Gültigkeit, sobald Ihnen der gewünschte Scheckkartenzulassungsschein postalisch zugesandt wurde. Die Zustellung erolgt meistens innerhalb von zwei bis acht Wochen.

Haben Sie bereits eine Zulassung in Papierform und möchten auf das Chipformat wechseln, dann können Sie dies jederzeit bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragen. Ihnen wird der Scheckkartenzulassungsschein innerhalb der Frist von zwei bis acht Wochen postalisch an ihre Adresse zugesendet. Die Kosten für den Scheckkartenzulassungsschein betragen in beiden Fällen 23,80 Euro.

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© Pixabay

Welche Voraussetzungen gelten bei der Anmeldung und Ummeldung eines Fahrzeugs?

Eine grundlegende Voraussetzung, welche die Anmeldung des jeweiligen Fahrzeuges bedingt, ist eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Dabei muss die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Bezirk beziehungsweise Wohnbezirks der jeweiligen Zulassungsstelle abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Zulassung des Fahrzeuges von einem anderen Versicherer übernommen werden.

Zudem müssen der Personalausweis, die Zulassungsbescheinigung, die eVB-Nummer sowie der Nachweis der Abgas- und Hauptuntersuchung des jeweiligen Fahrzeuges bei der jeweiligen Zulassungsstelle vorgelegt werden. Gegebenenfalls können weitere Unterlagen angefordert werden. Dies ist davon abhängig, ob es sich um eine Umzugsanmeldung oder eine Neuanmeldung des jeweiligen Fahrzeuges handelt.

Außerdem benötigen Sie einen Genehmigungsnachweis. Bei der erstmaligen Zulassung Ihres Fahrzeugs können Sie dafür folgende Dokumente vorlegen: den Typenschein, die Einzelgenehmigung, den Nachweis für die Zulassung, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder den Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis.

Bei der neuerlichen Zulassung ihres Fahrzeuges können Sie dafür entweder das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument oder beide Teile der Zulassungsbescheinigung vorlegen, sofern Ihr Fahrzeug bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen war. Die Rechtsgrundlage bieten dabei das Kraftfahrgesetz (KFG) und die Zulassungsstellenverordnung (ZustV).

Welche Kosten kommen bei der Fahrzeuganmeldung auf Sie zu?

Bei der Anmeldung des Kraftfahrzeugs stellen sich die Kosten aus einzelnen Bereichen zusammen. Dazu gehören:

  • Die Kosten des Behördenanteils mit 119,80 Euro
  • Die Kosten der Bearbeitungsleistung mit 49,70 Euro
  • Die Kosten der Anfrage des zentralen Melderegisters mit 1,10 Euro
  • Die Kosten der Begutachtungsplakette mit 1,90 Euro.
  • Die Kosten der Kennzeichentafel für den jeweiligen Pkw oder Lkw mit 21 Euro, für Motorräder 12 Euro, für Motorfahrräder 7,50 Euro, für Anhänger 10,50 Euro und für Zugmaschinen ebenfalls 10,50 Euro. Diese Kosten können gegebenenfalls wegfallen, sofern bereits ein Kennzeichen vorhanden ist und dieses nur umgemeldet wird.
  • Die Kosten eines auf Wunsch beantragen Scheckkartenzulassungsschein mit 23,80 Euro.

Insgesamt können Sie mit Kosten von mindestens 170,60 Euro rechnen.

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In Österreich ein Fahrzeug ummelden

Eine Ummeldung des Fahrzeuges ist beispielsweise bei einem Umzug in einen anderen Gemeindebezirk notwendig. Als Zulassungsbesitzer haben Sie die Pflicht, der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche jegliche Änderungen von Umständen zu schildern und mitzuteilen, welche die behördliche Eintragung in dem Zulassungsbescheid betreffen. Die zuständige Behörde ist dabei diejenige Zulassungsstelle, in deren örtlichen Wirkungsbereich beziehungsweise Bezirk das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt zugelassen ist.

Diese Pflicht verfällt, sofern die Änderung Ihres Wohnsitzes innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde fällt - also wenn Sie innerhalb derselben Gemeinde umziehen. Damit geht einher, dass die Behördenkennzeichnung am Fahrzeug die gleiche bleiben kann (zum Beispiel "S" für Salzburg, "W" für Wien usw.). Ändert sich bei Ihrem Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen des Fahrzeuges nicht, muss keine Änderung bezüglich der Kraftfahrzeug-Zulassung beantragt werden. Die jeweilige Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt dabei automatisch durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung Ihres Fahrzeugs bleibt mit den alten Daten gültig.

Sollte sich durch einen Umzug die Behördenabkürzung im Kennzeichen verändern, wobei die zuständige Behörde die gleiche bleibt, muss eine solche Änderung unverzüglich gemeldet werden. Dafür haben Sie eine Frist von einer Woche. Sollten Sie diese nicht einhalten und die Änderungen nicht melden, können Verwaltungsstrafen auf Sie zukommen. Sollten Sie umziehen, wobei es zu Veränderungen der Behördenabkürzung im Kennzeichen kommt und zusätzlich eine andere Behörde für Ihren neuen Wohnsitz zuständig ist, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung Ihres Kraftfahrzeuges durchgeführt werden.

Möchten Sie ihr Fahrzeug ummelden, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einreichen. Sollten Sie verhindert sein, können Sie eine Vollmacht für die Person Ihrer Wahl ausstellen. Diese kann die Änderungen der Zulassungsstelle melden.

Jede Änderung der Eintragungen im Scheckkartenzulassungsschein erfordert die Beantragung einer neuen Karte. Diese kostet wiederum 23,80 Euro. Dies können Sie umgehen, indem Sie auf das Papierformat umsteigen.

Sollen Sie die Zulassung bei einer neuen Behörde ummelden lassen, benötigt diese die gleichen Unterlagen wie bei der Anmeldung ihres Fahrzeuges. Dabei fallen für Sie die gleichen Kosten wie bei einer Kraftfahrzeug-Zulassung an. Sollte dieselbe örtliche Behörde zuständig sein, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen nötig sein, fallen lediglich Kosten für die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette ihres Fahrzeugs an. Diese betragen 22,90 Euro.

In Österreich ein Fahrzeug abmelden

Für das Abmelden eines Fahrzeuges kann es mehrere Gründe geben.

Ein Grund, weshalb Sie ihr Fahrzeug abmelden sollten, ist, dass es nicht mehr zur Verwendung im öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Ein weiterer Grund kann der Verkauf Ihres Fahrzeuges darstellen, da Sie dadurch nicht mehr der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeugs sind. Zudem kann die Beendigung der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung einen Grund zur Abmeldung Ihres Fahrzeuges bedeuten.

Die Abmeldung Ihres Fahrzeuges wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil II dürfen Sie behalten, falls es zu einer neuerlichen Anmeldung kommt. Zudem wird der Scheckkartenzulassungsschein entwertet.

Um Ihr Fahrzeug abmelden zu können, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Zulassungsstelle vorlegen. Auch bei der Abmeldung Ihres Fahrzeuges können Sie eine Person ihrer Wahl durch eine Vollmacht ermächtigen, diesen Prozess für Sie zu übernehmen.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein amtlicher Lichtbildausweis von Ihnen, beide Teile der Zulassungsbescheinigung Ihres Fahrzeuges sowie der Genehmigungsnachweis oder das jeweilige Genehmigungsdokument. Zudem muss gegebenenfalls eine Zustimmungserklärung und eine Einantwortungsurkunde eingereicht werden. Natürlich müssen Sie auch die Kennzeichentafel abgeben. Bei der Abmeldung Ihres Fahrzeuges fallen keine Kosten für Sie an.

Fazit

Die Prozesse der Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung eines Fahrzeuges ähneln sich. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind alle bei der zuständigen Zulassungsstelle einzureichen. Die Anmeldung Ihres Fahrzeuges ist wichtig, damit Sie mit diesem im öffentlichen Verkehr fahren können. Dabei fallen einige Kosten an. Bei der Ummeldung Ihres Fahrzeuges können ebenfalls Kosten auf Sie zu kommen. Lediglich bei der Abmeldung entstehen keine Gebühren.

Von Nicolas Jany   |   17.04.2021