Fahrzeugimport-Glossar Österreich: COC, NoVA, GKDB & Co. erklärt

Zuletzt aktualisiert: Julian Jany

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe des Fahrzeugimports nach Österreich, jeweils in ein bis zwei Sätzen, mit Verweis auf den passenden Ratgeber.
  • Die zentralen Begriffe: COC (Übereinstimmungsbescheinigung), NoVA (Normverbrauchsabgabe), GKDB (Genehmigungsdatenbank), §57a-Begutachtung (Pickerl), Typenschein und die eVB-Nummer.

Rund um den Fahrzeugimport nach Österreich tauchen viele Fachbegriffe und Paragrafen auf. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten in ein bis zwei Sätzen und verlinkt jeweils den passenden Ratgeber für die Details.

NoVA (Normverbrauchsabgabe)

Die NoVA ist die einmalige österreichische Zulassungssteuer. Für Verbrenner beträgt sie (CO₂ in g/km − 91) ÷ 5 vom Netto-Kaufpreis (Abzugsbetrag Stand 2026, Erstzulassung ab 2021), zuzüglich CO₂-Malus über 155 g/km; Elektroautos sind nach §3 NoVAG mit € 0 befreit. Alle Kostenpositionen →

COC (Übereinstimmungsbescheinigung)

Das COC (Certificate of Conformity) ist das Herstellerdokument, das die EU-Typgenehmigung des Fahrzeugs bestätigt. Ohne COC ist keine normale Zulassung möglich; fehlt es, lässt es sich bei EU-Fahrzeugen meist als Duplikat beim Hersteller nachbestellen (€ 70–€ 250). Dokumente im Detail →

GKDB (Genehmigungsdatenbank)

Die GKDB ist die österreichische Genehmigungsdatenbank (§28b KFG). Jedes importierte Fahrzeug wird vom Generalimporteur einzeln eingetragen, dabei wird der österreichische Typenschein ausgestellt. Ablauf Schritt für Schritt →

§57a-Begutachtung (Pickerl)

Die §57a-Begutachtung ist die wiederkehrende technische Überprüfung in Österreich, fällig nach der 3-2-1-Regel ab Erstzulassung. Eine gültige deutsche Hauptuntersuchung (HU/TÜV) wird anerkannt, solange das Fahrzeug im österreichischen Zyklus noch nicht fällig ist. Details zum Pickerl beim Import →

Typenschein / Datenblatt

Der Typenschein (auch Datenblatt) ist das österreichische Fahrzeugdokument mit den technischen Daten. Er wird vom Generalimporteur beim GKDB-Eintrag ausgestellt und ersetzt in Österreich den deutschen Fahrzeugbrief. Dokumente im Detail →

eVB-Nummer

Die eVB-Nummer ist die elektronische Versicherungsbestätigung der österreichischen Kfz-Haftpflicht. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung, die Haftpflicht wird also vor der Zulassung abgeschlossen. Versicherung und Zulassung →

Einzelgenehmigung (§31 KFG)

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Einzelprüfung durch eine autorisierte Prüfstelle. Sie ist nur nötig, wenn kein COC erhältlich ist (Nicht-EU-Fahrzeuge, Umbauten); die Behördenkosten liegen bei rund € 150, mit Gutachten oder Umbauten mehr. Wann eine Einzelgenehmigung nötig ist →

Überstellungskennzeichen

Das Überstellungskennzeichen (grün, für Private) dient der Überführung des Fahrzeugs nach Österreich. Es kostet ca. € 250 all-in inklusive Pflichtversicherung und gilt bis zu 17 Tage. Überführung und Ablauf →

Regelbesteuerung

Bei der Regelbesteuerung weist der Händler die Mehrwertsteuer separat aus (“MwSt ausweisbar”). Der Nettopreis steht klar auf der Rechnung, das macht die NoVA-Berechnungsbasis eindeutig. Das richtige Inserat finden →

Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung wird keine Mehrwertsteuer separat ausgewiesen (kein Vorsteuerabzug). Liegt der Kaufpreis mehr als rund 20 % unter dem Marktwert, setzt das Finanzamt für die NoVA den Eurotax-Händlerverkaufswert an. MwSt beim Import →

Achtelung

Die Achtelung reduziert bei Gebrauchtwagen je volles Betriebsjahr ein Achtel des NoVA-Freibetrags und -Malus. Nach acht Jahren entfallen beide vollständig. NoVA berechnen →

CO₂-Malus

Der CO₂-Malus ist ein Zuschlag zur NoVA von € 80 je Gramm CO₂ über 155 g/km. Er trifft vor allem große Diesel-SUVs und Hochemitter. Kostenpositionen im Detail →

WLTP und NEFZ

WLTP und NEFZ sind die beiden CO₂-Messverfahren. Maßgeblich ist das Erstzulassungsdatum: NEFZ bis 31. Dezember 2019, WLTP ab 1. Jänner 2020 (WLTP-Werte liegen typischerweise 10–25 % höher). Warum der CO₂-Wert zählt →

Sperrvermerk (§30a KFG)

Der Sperrvermerk wird mit dem GKDB-Eintrag automatisch gesetzt und blockiert die Zulassung. Das Finanzamt hebt ihn erst nach Zahlung der NoVA auf, danach ist die Zulassung möglich. Ablauf Schritt für Schritt →

Zulassungsfrist (§82 Abs. 8 KFG)

Die Zulassungsfrist verlangt, dass das Fahrzeug binnen eines Monats nach der Einbringung nach Österreich zugelassen wird. Weil die NoVA Voraussetzung für die Zulassung ist, muss sie in dieser Zeit entrichtet sein. Ablauf und Fristen →

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