Autoimport Österreich 2026: Alle Änderungen im Überblick
Das Wichtigste in Kürze
- NoVA 2026: Der Abzugsposten sinkt auf 91 g/km CO₂. Steuersatz = (CO₂-Wert − 91) ÷ 5 in Prozent. Der Wert sinkt jährlich um rund 3 g/km, ein Verbrenner-Import wird also mit jedem Jahr etwas teurer.
- E-Auto-Förderung: Die bundesweite E-Auto-Kaufprämie war bereits Anfang 2025 aufgebraucht, das Programm „E-Mobilität“ endete am 31. März 2026. 2026 gibt es keine staatliche Kaufprämie mehr, weder beim Import noch beim Inlandskauf.
- E-Autos: NoVA bleibt € 0, aber seit 1. April 2025 zahlen auch reine Elektroautos die motorbezogene Versicherungssteuer (berechnet nach Leistung und Gewicht).
- §57a-Begutachtung: Rhythmus 3-2-1-1 ab Erstzulassung. Ein gültiges deutsches HU-Pickerl wird bei der Zulassung nur anerkannt, solange das Fahrzeug nach dem österreichischen Zyklus noch nicht fällig ist.
- COC fehlt? Meist als Duplikat beim Hersteller nachbestellbar (€ 70–250). Eine Einzelgenehmigung nach §31 KFG (Behördenkosten rund € 150) ist nur nötig, wenn gar kein COC erhältlich ist.
2026 hat sich beim Autoimport nach Österreich einiges bewegt, vor allem bei der NoVA und bei den Elektroautos. Diese Seite fasst alle relevanten Änderungen zusammen und stellt zwei häufig falsch dargestellte Punkte klar (§57a und COC). Stand: August 2026. Für die eigentliche Berechnung nutzen Sie den NoVA-Rechner und den Import-Rechner; für den kompletten Ablauf den Fahrzeugimport-Ratgeber.
NoVA 2026: Abzugsposten sinkt auf 91 g/km
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist bei Verbrennern meist die größte Einzelposition beim Import. Der Steuersatz wird über den CO₂-Wert berechnet:
NoVA-Satz in % = (CO₂-Wert in g/km − 91) ÷ 5
Der Abzugsposten von 91 g/km gilt 2026 und sinkt jährlich um rund 3 g/km (2027: 88, 2028: 85). Maßgeblich ist das Jahr der Erstzulassung. Effekt: Derselbe Wagen wird mit jedem späteren Zulassungsjahr etwas teurer in der NoVA. Für Hochemittenten kommt zusätzlich ein CO₂-Malus dazu.
E-Auto-Förderung 2026: keine Kaufprämie mehr
Die bundesweite E-Auto-Kaufprämie war bereits Anfang 2025 budgetär aufgebraucht, das Förderprogramm „E-Mobilität“ endete endgültig am 31. März 2026. 2026 gibt es damit keine staatliche Kaufprämie mehr, weder beim Import noch beim Kauf im Inland.
Wichtig für die Import-Rechnung: Die NoVA-Befreiung (€ 0) ist kein Import-Vorteil gegenüber einem österreichischen E-Auto, denn beide zahlen € 0 NoVA. Der reale Vorteil eines E-Auto-Imports ist ausschließlich die segment- und zeitabhängige Preisdifferenz zum österreichischen Markt, nicht die NoVA. Mehr dazu im E-Auto-Ratgeber.
E-Autos zahlen jetzt motorbezogene Versicherungssteuer
Seit 1. April 2025 zahlen auch reine Elektroautos die motorbezogene Versicherungssteuer, berechnet nach Leistung (kW) und Gewicht. Zuvor waren E-Autos davon befreit; die Befreiung wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 aufgehoben. Das ändert nichts an der NoVA-Befreiung, ist aber eine laufende Kostenposition, die vor 2025 wegfiel.
§57a-Begutachtung: 3-2-1-1 und das deutsche Pickerl
Die wiederkehrende Begutachtung („Pickerl“) folgt in Österreich dem Rhythmus 3-2-1-1 ab Erstzulassung:
- erstmals 3 Jahre nach Erstzulassung,
- dann nach weiteren 2 Jahren (also im 5. Jahr),
- danach jährlich (Toleranz −1/+4 Monate).
Deutschland prüft ab dem 5. Jahr nur alle zwei Jahre, die Zyklen laufen also ab Jahr 5 auseinander.
Wo die §57a-Begutachtung in den Gesamtablauf passt, zeigt der Fahrzeugimport-Ratgeber mit dem kompletten Import-Ablauf.
COC fehlt? Duplikat statt Einzelgenehmigung
Das COC-Dokument (Übereinstimmungsbescheinigung) ist für die Zulassung zwingend. Fehlt es bei einem EU-Fahrzeug, lässt es sich meist als Duplikat/Zweitschrift beim Hersteller nachbestellen (€ 70–250, 3–10 Werktage). Die Einzelgenehmigung nach §31 KFG (Behördenkosten rund € 150, mit Gutachten oder Umbauten mehr) ist nur der Ausweg, wenn gar kein COC erhältlich ist, etwa bei Nicht-EU-Importen oder stark umgebauten Fahrzeugen. Ein fehlendes COC ist bei EU-Autos also kein Grund zur Panik. Details im Dokumenten-Ratgeber.
Was 2026 gleich bleibt
- Kein Zoll innerhalb der EU. Ein Import aus Deutschland ist zollfrei; Kosten entstehen durch NoVA, Überführung und Zulassung.
- NoVA als Selbstberechnung. Die NoVA wird über das Formular NoVA 2 selbst berechnet und ans Finanzamt gezahlt; danach wird die GKDB-Sperre elektronisch freigeschaltet, kein langer Bescheid.
- MwSt bei Gebrauchtwagen. Bei einem Gebrauchtwagen (älter als 6 Monate und über 6.000 km) zahlen Privatpersonen den deutschen Preis inkl. 19 % DE-MwSt, keine zusätzliche österreichische Steuer. Nur Neufahrzeuge (≤ 6 Monate oder ≤ 6.000 km) lösen 20 % österreichische Erwerbsteuer aus.
- Zulassung bei der Versicherung. Die Zulassung erfolgt an einer Zulassungsstelle der Versicherung; die Kfz-Haftpflicht (eVB-Nummer) wird vorher abgeschlossen.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Punkte 2026: Der NoVA-Abzugsposten sinkt auf 91 g/km CO₂ (Verbrenner-Import wird teurer), die staatliche E-Auto-Kaufprämie ist ausgelaufen (Programm „E-Mobilität“ endete am 31. März 2026), und E-Autos zahlen seit 1. April 2025 die motorbezogene Versicherungssteuer. Bei der §57a-Begutachtung und beim COC-Dokument haben sich die Regeln nicht geändert, werden aber oft falsch dargestellt, deshalb sind sie hier klargestellt.
2026 beträgt der Abzugsposten 91 g/km CO₂. Der NoVA-Steuersatz ergibt sich aus (CO₂-Wert in g/km − 91) ÷ 5 und wird in Prozent auf den Nettopreis angewendet; für Hochemittenten kommt ein CO₂-Malus dazu. Der Abzugsposten sinkt jährlich um rund 3 g/km (2027: 88, 2028: 85), maßgeblich ist das Jahr der Erstzulassung. Den exakten Betrag für ein konkretes Fahrzeug liefert der NoVA-Rechner.
Die bundesweite E-Auto-Kaufprämie ist weggefallen: Das Budget war bereits Anfang 2025 aufgebraucht, das Förderprogramm „E-Mobilität“ endete am 31. März 2026. 2026 gibt es keine staatliche Kaufprämie mehr, weder beim Import noch beim Inlandskauf. Der Steuervorteil eines E-Autos bleibt die NoVA-Befreiung (€ 0), diese gilt aber genauso für ein in Österreich gekauftes E-Auto. Details und aktuelle Marktvorteile im E-Auto-Ratgeber.
Ja. Seit 1. April 2025 zahlen auch reine Elektroautos die motorbezogene Versicherungssteuer, berechnet nach Leistung (kW) und Gewicht. Zuvor waren E-Autos davon befreit (aufgehoben mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025). Die NoVA-Befreiung für E-Autos bleibt davon unberührt.
Die §57a-Begutachtung folgt in Österreich dem Rhythmus 3-2-1-1: erstmals 3 Jahre nach Erstzulassung, dann nach 5 Jahren, danach jährlich (Toleranz −1/+4 Monate). Ein noch gültiges deutsches HU-Pickerl wird bei der Zulassung nur akzeptiert, solange das Fahrzeug nach diesem österreichischen Zyklus noch nicht fällig ist. Weil Deutschland ab Jahr 5 nur alle zwei Jahre prüft, kann ein älteres Fahrzeug trotz gültiger deutscher HU in Österreich überfällig sein und braucht dann eine frische §57a-Begutachtung.
Meist nein. Fehlt das COC (Übereinstimmungsbescheinigung) bei einem EU-Fahrzeug, lässt es sich in der Regel als Duplikat/Zweitschrift beim Hersteller nachbestellen (€ 70–250, 3–10 Werktage). Die oft genannten „€ 300–800“ gelten nicht für den Normalfall: Eine Einzelgenehmigung nach §31 KFG (Behördenkosten rund € 150) ist nur nötig, wenn gar kein COC erhältlich ist, etwa bei Nicht-EU-Importen oder stark umgebauten Fahrzeugen. Details im Ratgeber zu den Import-Dokumenten.
BMF – NoVA-Steuersatz (Berechnung & CO₂-Abzugsposten)
BMF – Formular NoVA 2 (Selbstberechnung)
oesterreich.gv.at – Elektroautos und E-Mobilität (Förderungen)
WKO – Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos ab 1.4.2025
WKO – §57a wiederkehrende Begutachtung (Pickerl)
Land Steiermark – KFZ-Genehmigung bei Import (COC / Einzelgenehmigung)
