Da wir in der Regel Gebrauchtfahrzeuge für Sie importieren, kann es eventuell auch einmal zu Mängeln kommen die nach dem Ankauf auftreten. Die Fahrzeuge die wir im Ausland für Sie ankaufen und zu Ihnen nach Hause bringen können wir im Vorfeld leider nicht inspizieren.
Deshalb haben wir beschlossen, unter gewissen Voraussetzungen bzw. bei gewissen Charakteristiken des Fahrzeuges, ein Garantiepaket mit in die Kalkulation aufzunehmen.
Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb erhöht sich der Betrag für das Garantiepaket um € 40,00.
Bei allen Fahrzeugen mit 8-Zylinder sowie bei allen Porsche, Jaguar und Sportvarianten wie ABT, AMG, M etc. erhöht sich der Betrag für das Premium Paket um € 290,00 und für das Premium Plus Paket um € 500,00.
Bei allen Maibachs, Ferraris, Aston Martins, Lamborghinis, Corvettes, Nissan GTs, Maseratis, Bugattis, Audi R8s und sonstigen vergleichbaren Supersportwägen erhöht sich der Betrag für das Premium Paket um € 420,00 und für das Premium Plus Paket um € 920,00.
A. Garantiegedeckte Teile:
Die Garantie gilt in allen Tarifen ausschließlich bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen ölgeschmierter und dem Antrieb dienender nachfolgend aufgeführter Teile im Inneren der Hauptaggregate.
Die Garantie gilt in den jeweiligen Tarifen bei jeder Art von Funktionsausfall garantiegedeckter Teile.
Grundlage der Garantie ist die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Serviceheft und die Anwendung der INTEC-Verschleiß- und Elektronikschutzprodukte. Eine Behandlung für die Dauer der Garantie mit INTEC-Produkten ist durch den Kfz-Händler erfolgt.
Garantiegedeckt sind alle Teile entsprechend folgender Leistungsübersicht:
Hauptaggregate:
Nebenbaugruppen:
Zusätzlich:
Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist ein Schaden, für den ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil im Sinne der vorstehenden Garantiebedingungen ursächlich ist und für den kein Leistungsausschluss besteht. Erstattet werden die für eine sach- und zeitwertgerechte Reparatur aufzuwendenden Kosten unter Berücksichtigung der Erstattungshöchstgrenzen.
Von der Garantie ausgenommen sind: Schäden, die durch Mängel verursacht wurden, die bei Garantiebeginn bereits vorhanden bzw. angelegt waren; Schäden infolge von Materialbruch oder Materialriss, welcher nicht durch Reibverschleiß im Sinne dieser Garantiebedingungen verursacht wird; durch gelöste oder abgescherte Schrauben und Nieten verursachte Schäden; infolge von Öl- oder Kühlmittelmangel sowie durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe verursachte Schäden; Schäden, die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen; Überhitzungsschäden – auch örtliche Verschmorung/Abschmelzung und bei Automatikgetrieben die nicht metallischen Innenteile sowie jede Art von Kupplungslamellen (auch bei Differenzialsperren), Bremsbänder und Steuerungselemente; Schäden infolge defekter, nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Zünd-/Glühkerzen, Keilriemen, Spannrollen, Kettenspanner, Bremssattel, Radaufhängungen, Querlenker, Spurstangen etc.; durch Fremdpartikel verursachte Schäden, Schäden am Klimaanlagensystem durch zu geringe Füllmenge; Bruchschäden sowie Dichtungs- (ausgenommen gedeckte Schäden der Zylinderkopfdichtung), Kabel- und Leitungsschäden aller Art; Schäden infolge Tuning oder Leistungssteigerung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Bedienungsfehler, Unfall, höherer Gewalt und Fremdeinwirkung (z. B. Marderbiss, Wassereinbruch, Frostschäden) sowie vorsätzlich verursachte Schäden. Die Garantie erlischt bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeugs. Die Garantie erlischt ferner wenn ein Wartungsservice nicht bedingungsgemäß durchgeführt wurde, es sei denn, der Garantienehmer weist nach, dass zwischen der Nichteinhaltung des Wartungsintervalls und dem Schadenseintritt kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schäden außerhalb der geographischen Grenzen der europäischen Union sind nicht garantiegedeckt.
Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist in allen Tarifen begrenzt auf den jeweiligen Tageswert der Aggregate. Der Tageswert eines Aggregats beträgt einen bestimmten prozentualen Anteil des Tageswerts des Fahrzeugs, und zwar
Dabei wird die Grundausstattung gemäß Schwacke des betreffenden Fahrzeugs ohne Aufpreisausstattung zugrunde gelegt. Materialbearbeitungskosten, wie z. B. Schleifen, Honen, Planen o. ä., werden als Materialkosten gerechnet. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen. Gleiches gilt für Schaltklauen, Schaltmuffen, Schaltgestänge, Ausgleichswellen und Differenzialsperren.
KM-Stand bei Reparatur | Lohnkosten | Materialkosten |
---|---|---|
Bis 50.000km | 100% | 100% |
Bis 60.000km | 100% | 90% |
Bis 70.000km | 100% | 80% |
Bis 80.000km | 100% | 70% |
Bis 90.000km | 100% | 60% |
Bis 100.000km | 100% | 50% |
Bis 150.000km | 100% | 40% |
Bis 200.000km | 50% | 30% |
Über 200.000km | 40% | 30% |
Bei gewählter Sonderoption 100/100 werden bis 160.000 km Laufleistung unter Berücksichtigung der oben festgelegten Erstattungshöchstgrenzen 100 % der Material- und Lohnkosten erstattet.
Betriebsflüssigkeiten sind nicht erstattungsfähig. Erstattungen können nur einmal je Aggregat/Nebenbaugruppe erfolgen. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich an INTEC zu richten. Der Erstattungsbetrag muss gemäß Leistungstabelle abgeklärt werden, der Differenzbetrag ist vom Garantienehmer zu zahlen. Der Garantienehmer ist verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Werksgarantie bzw. die werksseitige Kulanz in Anspruch zu nehmen und INTEC Auskunft zu erteilen. INTEC kann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus den Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der werksseitigen Leistung ergibt.
Während der Garantiezeit sind Ölwechsel- und Serviceintervalle nach Werksvorschrift einzuhalten. Dies ist vom Garantienehmer nachzuweisen (Eintragungen im Inspektionshandbuch, Reparaturbelege in Rechnungsform). Wurden die Ölwechsel- und Serviceintervalle nicht eingehalten, so trägt der Garantienehmer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Intervalle eingetreten wäre. Die INTEC AG ist von der Übernahme von Schadenskosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungsnachweise nicht lückenlos sind.
Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an INTEC zu richten.
Die INTEC-Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur, ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen. Eine Reparaturfreigabe, die gewöhnlich telefonisch erfolgt, ist seitens INTEC keine Zusage für eine Kostenübernahme, sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird. Zusagen der Kostenerstattung werden erst gültig durch schriftliche Bestätigung. Erfolgt eine Reparatur ohne vorherige Schadensmeldung an INTEC, erlischt der Garantieanspruch, soweit der Schadensfall nicht mehr nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist.
Der Garantienehmer ist verpflichtet, auf Verlangen INTEC defekte Teile/Aggregate zur Begutachtung einzusenden. INTEC wiederum ist verpflichtet, auf Verlangen des Garantienehmers diese nach Beweissicherung zurückzusenden. Wird die Rücksendung nicht ausdrücklich angefordert, so werden die Bauteile 3 Monate nach Zusendung von INTEC entsorgt.
Wenn bei strittigen Schadensbeurteilungen ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachterkosten folgende Regelung: Wer den vereidigten Sachverständigen bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten. Stellt sich heraus, dass ein Garantiefall vorliegt, trägt diese Kosten INTEC, anderenfalls der Garantienehmer. Bestellt der Garantienehmer einen Gutachter, ohne dass eine Eintrittspflicht verneint wurde, so trägt er die Kosten auch dann, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt. Der Garantienehmer ist verpflichtet, defekte und sonstige ausgebaute Teile so lange aufzubewahren, wie dies erforderlich ist, um den Schadensnachweis führen zu können.
Muss ein ausgebautes Aggregat zur Schadensfeststellung zerlegt werden, so sind die hierdurch entstehenden Kosten von INTEC nur dann zu erstatten, wenn ein Garantiefall vorliegt.
INTEC ist berechtigt, der vom Garantienehmer beauftragten Reparaturwerkstatt Weisungen für eine sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen. Können seitens INTEC funktionsfähige Gebrauchtteile oder -aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmer, diese zu akzeptieren oder bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen.
Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schliessen den Garantievertrag im eigenen Namen im Zuge des Fahrzeugkaufs als festen Bestandteil des Kaufvertrags.
Der Kfz-Händler ist Erfüllungsgehilfe für den Käufer, nicht jedoch für INTEC.
Die Garantie gilt ausschließlich für in der europäischen Union angemeldete serienmäßige Fahrzeuge der Kfz-Arten PKW, Kombi, Offroad, Transporter und LKW bis 7,4 t, sofern diese nicht zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung, zur Vermietung oder als Baustellenfahrzeug eingesetzt werden. INTEC behält sich in jedem einzelnen Fall die Annahme des Garantieantrags vor. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Garantieantrags bei INTEC schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist gilt der Garantievertrag als zustande gekommen. Die Garantiezeit endet nach Ablauf der im Garantieantrag eingetragenen Laufzeit gerechnet ab Datum des Kaufvertrags.
Bei einer Veräußerung des mit der Garantie versehenen Fahrzeugs gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel bei der INTEC AG unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Andernfalls erlischt die Garantie. Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs. Sollten einzelne Vertragsbedingungen nicht wirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.